BOCHOLTER FLIESENZENTRUM
Groß- und Einzelhandel
 

Unsere AGBs

1. Allgemein

1.1 Allen Vereinbarungen, Aufträgen und Angeboten liegen unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Diese werden durch die Auftragserteilung, durch Abschluss eines gültigen Kaufvertrags oder durch die Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmers widersprechen wir hiermit grundsätzlich.
1.2 Die oben genannten Bedingungen gelten auch für folge Geschäfte, ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
1.3 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Auch im Falle einer Antwort auf ein Schreiben in denen Geschäftsbeziehungen Dritter aufzufinden sind, gilt dies nicht als Einverständnis zu den gegebenen Geschäftsbeziehungen.


2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt in diesem Fall erst durch eine schriftliche Bestätigung durch uns zustande.
2.2 Unsere Angebote sind grundsätzlich 3 Monate gültig und gelten immer für das laufende Geschäftsjahr, soweit in unserem Angebot nichts anderes angegeben ist.
2.3 Für die angegebene Ware behalten wir uns den Zwischenverkauf vor.
2.4 Angaben zur Ware (Gewicht, Maße, Toleranzen und technische Daten) sind nur annähernd maßgeblich, sofern nichts anders vertraglich festgehalten wurde. Muster dienen lediglich der Information und der Darstellung der Ware und sind nicht verbindlich aussagekräftig. Abweichungen der Muster zu der Werksware sind durch Chargen Unterschiede unvermeidlich.


3. Preise

3.1 Unsere Preise sind, sofern nicht anders vereinbart, freibleibend und verstehen sich in Euro € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 19% in Deutschland. Sie gelten bei Abholung oder Lieferung (Lieferung ab Werk, Frachtkosten werden separat ausgewiesen) in Deutschland. Es gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preis- und Frachtlisten.
3.2 Wir berechnen grundsätzlich 30€ Fracht+ Maut, sofern im Angebot oder im Vorhinein keine andere Abmachung getroffen wurde.
3.3 Bei von der Rechungs- oder Lageradresse abweichenden Baustellenadresse berechnen wir grundsätzlich 30€, sofern im Angebot oder im Vorhinein keine andere Abmachung getroffen wurde.


4. Sortierung

4.1 Erste Sortierung- entsprechend der DIN EN-Normen. An die erste Sortierung können die normalen Anforderungen hinsichtlich einwandfreier Scherben, Oberflächen, Sauberkeit und Optik der Glasur gestellt werden.
4.2 Kleinere Mängel, minimale Farb- und Formabweichungen der einzelnen Fliesen sind gestattet, soweit sie bei sachgemäßer Verlegung das Gesamtbild nicht negativ beeinflussen. Zweite Sortierungen oder auch Mindersortierungen bzw. Fliesen die nach den oben genannten Normen nicht der ersten Sortierung entsprechen, sind Fliesen mit deutlichen erkennbaren optischen Mängeln und Fehlern. Die Einhaltung der Güteanforderung nach den DIN EN-Normen ist in diesem Fall nicht Voraussitzung für eine mangelhafte Erfüllung, und sind daher auch nicht für die Reklamation vorgesehen.


5. Lieferung und Verzug

5.1 Lieferfristen sind, soweit nicht anders Vereinbart, unverbindlich und sind an die Hersteller und Spediteure gebunden. Lieferfristen, sofern vereinbart beginnen am Tag der schriftlichen Bestätigung unsererseits. Die fristgerechte Lieferung ist an die rechtzeitige Selbstlieferung durch unsere Lieferanten gebunden.
5.2 Im Falle von höherer Gewalt, Unwettern, Krisen oder anderen unverschuldeten, außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignissen behalten wir uns das Recht vor die vereinbarte Lieferfrist um einen angemessenen Umfang zu verlängern.
5.3 Wird durch die vorher genannten Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir von jeglichen Lieferpflichten entbunden, dies gilt ebenso bei Unzumutbarkeit.
5.4 Die vorher genannten Punkte verlangen eine unverzügliche Benachrichtigung unserseits.
5.5 Lieferung gilt

 
6. Verpackung und Lagerkosten

6.1 Im Allgemeinen verladen wir unsere Produkte auf Europaletten. Diese berechnen wir, sofern nicht die entsprechende Anzahl von Tauschpaletten (Europaletten in einem Einwandfreien Zustand) getauscht werden mit 25€ pro Palette. Bei Tausch der Paletten schreiben wir 20€ pro Palette gut (Abnutzung etc.)
6.2 Vorfracht seitens der Hersteller wird, sofern nicht anders Vereinbart, an unseren Auftraggeber weiterberechnet.
6.3 Die Kosten für Rücktransport von Paletten und oder Verpackungsmaterial gehen zulasten der Abnehmer, auch wenn wir laut
Verpackungsverordnung zur Rücknahme und Entsorgung verpflichtet sind.


7. Anlieferung und Gefahrenübergang

7.1 Für Anlieferung unsererseits ist die Verladestelle Leistungsort.
7.2 Für Anlieferung durch Dritte gilt die Verladestelle als Leistungsort
7.3 Wird die Ware auf Wunsch des Abnehmers an diesen geliefert, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Qualität mit der Verladung in das jeweilige Transportmittel an den Abnehmer über, dies gilt nicht für private Abnehmer. Diese Regelung bleibt ungeachtet der Übernahme der Transportkosten bestehen.
7.4 Bei Abholung der Ware in unserem Lager geht die Gefahr ab Zeitpunkt der Bereitstellung der Ware an den Abnehmer über.
7.5 Lieferung Frei Haus bedeutet die Anlieferung der Ware per Kranwagen, sofern die genannte Adresse durch unsere Fahrzeuge erreichbar ist. Ist die betreffende Straße durch unsere Fahrzeuge nicht Befahrbar kann der entsprechende Mitarbeiter die Anlieferung abbrechen. Für entsprechende Schäden an unserem Fahrzeug oder an der Umgebung ist in diesem Fall der Abnehmer haftbar. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Abnehmer zu erfolgen, vermeidbare Wartezeiten werden an den Abnehmer berechnet. Eine Anlieferung an eine andere Adresse als die die vorher vereinbart wurde stellen wir dem Abnehmer in Rechnung (s. 3.1)
7.6 Bei Anlieferung durch dritte sind erforderliche Formalitäten und Dokumente sachgemäß durchzuführen.
7.7 Der Abnehmer ist gegebenenfalls dafür verantwortlich Behördliche Genehmigungen einzuholen, sofern dies die Gegebenheiten an der Abladestelle erfordern.

8. Zahlungsbedingungen

8.1 Der Kaufpreis ist spätestens 14 Tage nach Abnahme der Ware fällig, sofern nicht anders Vereinbart.
8.2 Wir behalten uns die Annahme von Schecks vor
8.3 Zahlungsverzug tritt, sofern nicht anders vereinbart, nach 14 Tagen ein. Ausnahme §13 BGB
8.4 Maßgeblich für die Einhaltung der Fristen ist der Geldeingang auf unser Konto.
8.5 Ab Verzugseintritt berechnen wir Verzugszinsen gemäß §288 BGB in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, bei Endverbrauchern in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt damit unberührt.
8.6 Die Gewährung eines Skontos setz voraus das keine älteren Rechnungen fällig sind.
8.7 Nur eine unbestrittene und oder rechtskräftig festgestellte Forderung berechtigen den Abnehmer zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen.
8.8 Wenn die in oben genannten Punkten nicht erfüllt werden oder wenn sich an der Zahlungsweise des gewerblichen Abnehmers uns oder anderen Gläubigern verschlechtert oder die geforderte Liquidität bzw. Bonität nicht gegeben sind, sind wir dazu berechtigt alle offenen Forderungen sofort fällig zu stellen, weiter Lieferungen bis zum Ausgleich der bestehenden Forderungen einzustellen oder die Vorauszahlung bei Abholung oder Lieferung zu fordern.
8.9 Wir haben das Recht unsere Forderung gegenüber dem Abnehmer der Ware an Dritte weiterzugeben (Factoring)

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt bei gewerblichen Abnehmern, bis diese die gesamten Forderungen und Zinsen gezahlt haben, dies gilt auch für bereits weiterverkaufte Ware.
9.2 Bei der durch dritte Vollstrecken Pfändung, auch nach Verarbeitung, ist auf den rechtsgültigen Eigentümer hinzuweisen, außerdem sind wir als Eigentümer zu informieren.
9.3 Veräußert der Auftraggeber Vorbehaltswaren oder werden diese in das Grundstück eines Dritten eingebaut, sodass Sie ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes oder des Grundstückes werden, so tritt er bereits hiermit bis zu vollständiger Tilgung der Forderung alle daraus resultierenden Forderungen an den Auftraggeber an uns ab.
9.4 Ist der Abnehmer seinerseits Wiederverkäufer oder Verleger, so ist die widerrufliche Weiterveräußerung oder Verarbeitung der von uns, unter Eigentumsvorbehalt, gelieferten Ware nur im Rahmen der üblichen Geschäfte gestattet. Jede andere Verfügung, wie zum Beispiel Pfändungen oder Sicherheitsabtretung, ist ihm nicht gestattet. Die Möglichkeit der Weiterveräußerung ist auch ohne ausdrücklichen Widerruf gültig, sofern der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug gerät.
9.5 Die aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung resultierenden Forderungen gegen den Dritten tritt der Abnehmer in Höhe der von uns gestellten Forderungen an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
9.6 Die aus 9.5 resultierende Forderung hat der Abnehmer unverzüglich an uns zu überweisen.
9.7 Kommt der Abnehmer uns gegenüber in Verzug, oder verletzt einen dem obenstehenden Eigentumsvorbehalte, so sind wir berechtigt die Herausgabe unsere Ware zu fordern. Der Abnehmer ist zur Herausgabe verpflichtet. Des Weiteren sind wir berichtigt vom geschlossenen Kaufvertrag zurück zu treten.

10. Warenrücknahme

10.1 Bei freiwilliger, also nicht von uns geschuldeter, Rücknahme berechnen wir für die bestimmte Menge zum vereinbarten Kaufpreise 40% als Ausgleich für die von uns getätigten Aufwendungen infolge des Vertragsschlusses. Rückfrachtgebühren werden gesondert berechnet. Die Ware muss dem gelieferten Zustand gleichwertig sein. Dies gilt für Umverpackungen als auch die Ware selbst.
10.2 Fliesenreste werden nicht zurückgenommen. In diesem Fall würden die Kosten und Gefahren auf den Abnehmer zurückfallen.

10.3 Ware die für einen Kunden bestellt worden ist, ist grundsätzlich von der Rückgabe ausgeschlossen, freiwillige Rücknahme Siehe 10.1.

11. Annahmeverzug

11.1 Der Abnehmer kommt in Verzug, wenn er die von uns angebotene Ware nicht annimmt.
11.2 Wird die Ware während des Verzugs Beschädigt so geht der Schaden an den Abnehmer über da er die angebotene Ware nicht annimmt.
11.3 Wir sind berechtigt bei Verzug die Ware an den Abnehmer zu berechnen, zusätzlich sind infolge des Verzugs entstanden Kosten unsererseits an den Abnehmer zu berechnen.
11.4 Sind Abrufaufträge vereinbart, so hat der Abnehmer spätestens 6 Wochen nach Auftragserteilung die Ware vollständig abzunehmen. Ein erneutes Angebot unsererseits ist hierbei nicht notwendig. Der Abnehmer kommt in diesem Fall nach Ablauf der 6 Wochen Frist in Verzug. §293 ff. BGB.93ff. BGB

12. Mängelhaftung

12.1 Soweit nichts anders vereinbart ist, übernehmen wir für die von uns vertriebenen Fliese der ersten Sortierung (s.4) die Gewähr dafür das diese den Merkmalen der entsprechenden DIN-EN-Normen entsprechen. Muster und Proben geben nur den durchschnittlichen Ausfall der Ware wieder, und können in Farbe, Oberfläche und Eigenschaften variieren.
12.2 Im Hinblick auf die Besonderheit der keramischen Herstellung können handelsübliche oder unerhebliche Abweichungen der gelieferten Ware sowie handelsüblicher Bruch und Schwund nicht beanstandet werden. Gleiches gilt auch für geringfügige Abweichungen in Größe und Stärke der Fliesen.
12.3 Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, so hat der Abnehmer die Ware und die Verpackung unverzüglich nach Anlieferung/Abholung auf allen erkennbaren oder offensichtlichen Mängeln, Transportschäden, Verlustmengen oder Falschlieferung zu überprüfen und muss Mängel unverzüglich, spätestens aber 7 Tage nach bekannt werden, bei uns melden. Die Ware ist vor Weiterverkauf bzw. vor der Verlegung auf offensichtliche Mängel zu überprüfen, eine Reklamation danach ust nicht möglich.
12.4 Die Bemängelte Ware ist vom Abnehmer bis zur endgültigen Klärung sachgemäß einzulagern, die Mängel sind zu dokumentieren, und zur Besichtigung bereit zu halten.
12.5 Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge, beheben wir den Mangel in Form der Nacherfüllung. Zum Rücktritt vom Vertrag oder der Minderung des Kaufpreises ist der Abnehmer erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.
12.6 Handelt es sich bei dem Endabnehmer um einen Endverbraucher, so ist der Abnehmer zum Rückgriff nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, jedoch stehen dem Abnehmer etwaige Schadensansprüche und Aufwendungsersatzansprüche nur nach Maßgabe der Bestimmung unter Punkt 13 unserer AGB’s zu.
12.7 Jede Gewährleistung entfällt, wenn der Abnehmer die Ware nicht ordnungsgemäß lagert oder behandelt. Für Handhabungsmängel der gelieferten Ware beim Abnehmer übernehmen wir keine Gewährleistung. Etwas anderes ist nur dann der Fall, wenn der Abnehmer nachweisen kann das der Handhabungsfehler durch einen vorher nicht offensichtlich erkennbaren Mangel entstanden ist.
12.8 Keramische Erzeugnisse, die als Bodenbelag verwendet werden, unterliegen generell, wie alle Bodenbelagsstoffe, einen Verschleiß. Da dieser Faktor außerhalb unseres Einflussbereiches liegt, kann für daraus resultierende Veränderungen der Abriebklasse keine Gewährleistung gegeben werden. Wir sichern allerdings zu das die von uns gelieferte Ware der ersten Sortierung der angegebenen Verschleißklasse entspricht.
12.9 Für jegliche Schadensersatzansprüche oder Aufwendungsansprüche gelten die Bestimmungen unter Punkt 13.

13. Sonstige Schadensersatzansprüche

13.1 Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen oder außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung oder unerlaubten Handlung, haften wir auf Schadenersatz und Aufwendungsersatz- vorbehaltlich weiterer gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen- nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Falle der leichten fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Im eben genannten Falle ist unsere Haftung begrenzt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden. Ist der Abnehmer seinerseits Unternehmer, ist die Haftung auch in anderen Fällen auf den vertragstypischen Schaden begrenzt.
13.2 Die vorstehende Haftungsregelung gilt- soweit im Nachfolgenden nichts anderes geregelt ist- auch für Schadenersatzansprüche aus der Unmöglichkeit der Lieferung und Verzug. Bei Verzug oder Unmöglichkeit der Lieferung haften wir bei Nichtkaufleuten auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch nur in der Höhe der Kosten die durch den Ersatzkauf der Ware entstehen. Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft so haften wir, bei einfacher Fahrlässigkeit nur in Höhe von 5 Prozentpunkten des abgemachten Kaufpreises. Das gleiche gilt für eine Haftung unsererseits auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung.
13.3 Über die vorstehende Regelung hinaus ist eine Haftung vor leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
13.4 Die in den vorstehenden Regelungen unter Punkt 13 aufgeführten Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten nicht im Falle einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzt (sofern dies Anwendung findet), einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder im Falle einer Garantie für die Beschaffenheit der gelieferten Ware oder im Falle eines arglistigen Verschweigens des Mangels unsererseits.

14. Datenschutz

14.1 Wir weisen darauf hin, dass Ihre personenbezogenen Daten unserer Vertragspartner zur Abwicklung der Vertragsbeziehung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetztes gespeichert, übermittelt und – soweit erforderlich – verändert werden.
14.2 Näherer Information finden Sie auf unserer Internetseite unter dem Punkt Datenschutz

15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

15.1 Für jegliche Streitigkeiten aus dem geschlossenen Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend. Dies gilt für alle Inländer im Inland. Die Anwendung des CISG- Abkommens wird hiermit ausgeschlossen.
15.2 Sofern der Abnehmer Kaufmann ist oder die sonstigen Voraussetzungen des §38 ZPO vorliegen, ist für alle Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis, einschließlich Wechsel- und Urkundenprozessen, bei Rechtsgeschäften; Bocholt als Gerichtsstand vereinbart. Das gleiche gilt auch bei Streitigkeiten, die das Zustandekommen und die Gültigkeit des Vertrags betreffen.

16. Nichtigkeit und Teilnichtigkeit

16.1 Sollten einer oder mehrere der bevorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht beeinträchtigt, diese behalten weiterhin Ihre Gültigkeit. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit den unwirksamen Bestimmungen verfolgten Zweck am nächsten kommt.

Bocholt, 01.10.2022